Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Pflegezentrum Gärtnerstraße"

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Stadt Baden-Baden Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Pflegezentrum Gärtnerstraße"

Beschlussfassung Gemeinderat

Der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.02.2018 die Beschlüsse gefasst, den Bebauungsplan „Untere Sommerbühn“ im Teilbereich des Gärtnereiareals inklusive der Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zu ändern. Die Änderung erfolgt entsprechend dem Lageplan vom 12.04.2024 sowie unter der neuen Bezeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan „Pflegezentrum Gärtnerstraße“. Das Verfahren wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt.

Aufgrund der veränderten Planungen in den letzten Jahren sowie mehrmaliger Vorlage im Gestaltungsbereit, wird eine erneute freiwillige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des VbB „Pflegezentrum Gärtnerstraße“ ist im nachstehenden Übersichtsplan vom 12.01.2018 gekennzeichnet. Die nordöstlich angrenzende Fläche wurde bereits mit dem Bebauungsplan „Untere Sommerbühn – 4. Änderung“ überplant.

Ziele und Zwecke der Planung

Auf der Fläche der bisherigen Gärtnerei soll ein Neubau mit ca. 90 Heimplätzen sowie 23 2- und 3-Zimmer Wohnungen für das betreute Wohnen untergebracht werden, der die aktuellen Anforderungen an ein Pflegeheim und an zusätzlichen Nutzungen erfüllt.

Art des Bebauungsplansverfahrens

Gem. § 13a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 BauGB wird auf die Umweltprüfung verzichtet, da es sich bei der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt.

Der Vorentwurf zum VbB „Pflegezentrum Gärtnerstraße“ ist in der Zeit vom

03.05.2024 bis einschließlich 21.06.2024

im Internet unter https://www.baden-baden.de/bebauungsplaene/ einsehbar.

Zudem liegt der Vorentwurf des Bebauungsplanes während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Baden-Baden, Marktplatz 2, 76530 Baden-Baden, Zugang Gernsbacher Straße 5/ Jesuitenplatz, EBENE 0 (Gang parallel Bürgerbüro) sowie in der Ortsverwaltung Rebland, Verwaltungsstelle Steinbach, Steinbacher Straße 55, 76534 Baden-Baden, öffentlich aus.

 

Es besteht eine freie Zugänglichkeit zu allen Entwurfsunterlagen. Nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Fachgebiet Stadtplanung unter der Telefonnummer 07221/93 2551 sowie per Mail unter stadtplanung@baden-baden.de kann, wenn erwünscht, ein Termin zur Erläuterung der Unterlagen vereinbart werden.

 

 

Stellungnahme

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an stadtplanung@baden-baden.de übermittelt werden.

Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Weg abgegeben werden, insbesondere kann dies schriftlich auf postalischem Weg oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Baden-Baden, Fachbereich Planen und Bauen, Fachgebiet Stadtplanung erfolgen.

Rechtliche Hinweise und Datenschutz

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und in der Regel die dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Laut den Vorgaben der Datenschutzverordnung Art. 6 I a), e), f) werden zur Bearbeitung der vorgebrachten Anregungen personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürgern wie Vor- und Familienname sowie Kontaktdaten (Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mailadresse) gespeichert und in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Ortschaftsratsitzungen anonymisiert aufgeführt werden.

Grundsätzlich wird auf die Datenschutzerklärung der Stadt Baden-Baden (www.baden-baden.de/buergerservice/datenschutz) verwiesen.

 

Nicht fristgerechte Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist.

 

Wir verweisen darauf, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 

Baden-Baden, den 03.05.2024                                 Dietmar Späth

                                                                                  Oberbürgermeister