Gewerbe anmelden

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie

  • einen Betrieb neu errichten,
  • eine Zweigniederlassung neu errichten,
  • eine unselbständige Zweigstelle neu errichten,
  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Verfahrensablauf

Ihr Gewerbe müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle anmelden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können Ihr Gewerbe auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpersonen anmelden.

Verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)". Es liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.

Wenn Sie die Anmeldung schriftlich einreichen, müssen Sie das Formular unterschreiben.

Wenn Sie das Gewerbe nicht selbst anmelden oder die gesetzliche Vertretung es nicht selbst anmeldet, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Sie erhalten die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung, den Gewerbeschein, mit der Gebührenrechnung innerhalb von zwei bis drei Wochen zugeschickt. Melden Sie Ihre Gewerbe persönlich an, bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren)
  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug

Kosten

20 Euro

Bearbeitungsdauer

  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO):

Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens

Landesverwaltungsverfahrensgesetz BW (LVwVFG):

Infos zu Werbeanlagen

Sie benötigen Werbeanlagen (Schriftzug auf der Fassade, Ausstecker, Tafeln, Schilder etc.) für Ihr Gewerbe/ Gastronomie o.a.? –Selbstverständlich gerne!
Bitte beachten Sie zuvor die in Baden- Baden geltenden Regelungen:

1) Ihre Werbeanlagen (alles zusammen) sind insgesamt größer 1 m²:
Sie stellen Ihren Antrag bei FG Bauordnung: Werbeanlagen - Stadt Baden-Baden

Hintergrund: Hier gilt (unabhängig vom Ort) die Landesbauordnung §2 Satz 9: 
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/MVI/Dokumente/Landesbauordnung.pdf

2) Ihre Werbeanlagen sind insgesamt kleiner als oder genau 1 m² UND in der Innenstadt von Baden-Baden:  
Sie stellen Ihren Antrag bei der Unteren Denkmalbehörde: Denkmalschutz - Stadt Baden-Baden

Hintergrund: Hier gelten die Werbeanlagensatzungen Baden-Baden: Werbeanlagensatzung (baden-baden.de)
Und die Gesamtanlageschutzsatzung (baden-baden.de)

3) Ihre Werbeanlagen sind insgesamt kleiner als oder genau 1 m² UND im Ortskern von Steinbach:
Sie benötigen keinen Antrag, die Werbeanlagen müssen aber der Werbeanlagensatzung Steinbach    entsprechen.

Hintergrund: Hier gilt die Werbeanlagensatzung Steinbach:
Werbeanlagensatzung im historischen Ortskern von Steinbach (baden-baden.de)

im Zentrum von Steinbach:

4) Für Werbeanlagen, die < 1 m² sind und nicht im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzungen oder der Gesamtanlagenschutzsatzung liegen, ist nur an denkmalgeschützten Gebäuden ein Antrag (Denkmalbehörde) zu stellen; andernfalls sind sie genehmigungsfrei.

5) Aussenbestuhlung, Markisen, Aufsteller u.a.: Bitte wenden Sie sich im Bereich Innenstadt an die Stabstelle Welterbe (nur im Bereich Innenstadt; Gestaltungsrichtlinie Innenstadt - Stadt Baden-Baden) und an das Fachgebiet Öffentliche Ordnung FG öffentliche Ordnung - Stadt Baden-Baden

Bei Fragen stehen Ihnen diese Dienststellen gerne auch beratend zur Verfügung.