Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf denselben Halter beantragen

Zwei Saisonkennzeichen und im Hintergrund ein Fahrzeugbrief

Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder zulassen.

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

Sie können PKWs, Motorräder und Anhänger wieder zulassen. Den Antrag dafür können Sie persönlich beziehungsweise eine Vertretung bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen. Alternativ können Sie die Wiederzulassung über das i-Kfz Portal digital beantragen.

Hinweis

Wurden Ihre Fahrzeugpapiere vor dem 1.10.2005 ausgestellt, müssen sie nach neuem Muster umgetauscht werden. Dabei entstehen zusätzliche Kosten.

Seit dem 01.10.2017 können Fahrzeuge auf denselben Halter ohne Wechsel des Zulassungsbezirks mit dem bei Außerbetriebsetzung reservierten Kennzeichen internetbasiert Wiederzugelassen werden.

Fahrzeug online wieder zulassen

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug ist aktuell außer Betrieb gesetzt.
  • Es gab keinen Halterwechsel.
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

Voraussetzungen für die online Wiederzulassung

  • Das Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt und besitzt eine gültige Hauptuntersuchung.
  • Es liegt eine gültige Reservierung des Kennzeichens für die Wiederzulassung vor.
  • Die antragstellende Person
    • ist eine natürliche Person,
    • bisherig Halter/in des Fahrzeugs und verfügt über ein Konto für den Einzug der Kfz-Steuer,
    • hat ihren Wohnsitz im selben Zulassungsbezirk, in dem die Außerbetriebsetzung stattgefunden hat (und zuvor hat kein Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk stattgefunden),
    • besitzt einen Personalausweis mit Online-Funktion oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und
    • verfügt über die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit bei Außerbetriebsetzung freigelegtem Sicherheitscode und Kennzeichen Siegel mit einer Druckstücknummer (ab 01.01.2015).

Verfahrensablauf

Sie können eine Wiederzulassung auf denselben Halter vor Ort auf der Zulassungsbehörde oder online beantragen.

Wenn Sie die Wiederzulassung vor Ort auf der Zulassungsbehörde beantragen möchten:

  • Sie oder Ihre Vertretung suchen die Zulassungsbehörde zu den Öffnungszeiten auf.
  • Vor Ort legen Sie die notwendigen Unterlagen vor.
  • Sie können entscheiden, ob Sie das bisherige Kennzeichen des Fahrzeugs weiterverwenden oder ob Sie ein neues Kennzeichen auswählen möchten.
  • Wenn Sie ein neues Kennzeichen möchten, müssen Sie bei der Zulassungsbehörde zusätzlich auch das Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen.
  • Die Zulassungsbehörde prüft die Unterlagen.
  • Nach erfolgreicher Prüfung erstellt die Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt Ihnen diese zusammen mit den neuen Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) aus.
  • Haben Sie im Rahmen der Wiederzulassung ein neues Kennzeichen gewählt, erstellt die Zulassungsbehörde gegebenenfalls eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II und händigt Ihnen diese aus.
  • Sie bezahlen auf der Zulassungsbehörde die Gebühren, die für die Wiederzulassung angefallen sind.
  • Die Zulassungsbehörde informiert abschließend automatisch Ihre Versicherung über die Wiederzulassung des Fahrzeugs.

Wenn Sie die Wiederzulassung online beantragen wollen:

  • Sie beantragen die Wiederzulassung online indem Sie den Prozess Schritt für Schritt durchgehen und geben die korrekten Daten ein.
  • Sie weisen Ihre Identität mit einer der folgenden Identifizierungsmethoden nach:
  • Natürliche Personen mit einem Personalausweis (nPA), einer elektronischen Identitäts-Karte (eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel, eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN und Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ oder via Kartenlesegerät.
  • Alternativ kann die BundID mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung verwendet werden.
  • Juristische Personen benötigen das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.
  • Der Online-Prozess ist mit sofortiger Zahlung über den jeweiligen Zahlungsdienstleister, an den Sie automatisch weitergeleitet werden, abzuschließen.
  • Die Zulassungsbehörde prüft Ihre Eingaben.
  • Nach erfolgreicher Prüfung teilt die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Sie erhalten einen vorläufigen Zulassungsnachweis.
  • Die Zulassungsbehörde erstellt die Zulassungsdokumente und sendet Ihnen diese gemeinsam mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) innerhalb von zehn Tagen zu. Nach Erhalt der Unterlagen bringen Sie die Plaketten sofort auf dem Kennzeichenschild mit dem von der Zulassungsbehörde zugeteilten Kennzeichen an.
  • Sofortiges losfahren: Sie können den vorläufigen Zulassungsnachweis herunterladen und ausdrucken. Dieser Ausdruck ist im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Sind zusätzlich geprägte Kennzeichenschilder mit dem dem Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht und wird der ausgedruckte Zulassungsbescheid mitgeführt, kann sofort losgefahren bzw. am Straßenverkehr teilgenommen werden.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zulassung des Fahrzeugs.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbestätigung Teil I (Fahrzeugschein) oder, bei Stilllegung vor dem 01.10.2005, Abmeldebestätigung
  • Nachweis einer gültige Hauptuntersuchung (Stempel auf Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 wird nicht anerkannt)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
  • bei Vertretung: Vollmacht mit Kopie des Ausweisdokuments des Fahrzeughalters
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Firmen: Handelregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung
  • Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Eltern oder des Vormundes
  • evtl. noch vorhandene Kennzeichenschilder

Kosten

  • Wiederzulassung: 23,00 EUR
  • Wiederzulassung und Änderung der Kennzeichennummer: 30,00 EUR
  • Umtausch Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil II: 8,70 EUR
  • Zulassungsbescheinigung Teil II: 3,80 EUR
  • Wunschkennzeichen: 10,20 EUR
  • Wunschkennzeichen mit Vorabreservierung: 12,80 EUR
  • je Klebesiegel: 0,30 EUR

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

  • § 16 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
  • § 29 Internetbasierte Wiederzulassung
  • § 33 Großkundenschnittstelle

Anlage zu Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)